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LG Aschaffenburg, 18.11.2004 - 2 S 174/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- AG Aschaffenburg, 07.07.2004 - 14 C 1070/03
- LG Aschaffenburg, 18.11.2004 - 2 S 174/04
- LG Aschaffenburg, 09.12.2004 - 2 S 174/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus LG Aschaffenburg, 18.11.2004 - 2 S 174/04
Der Bundesgerichtshof hat in der Grundsatzentscheidung (- VI ZR 67/00- BGHZ 145, 331 ) den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte iSv. § 106 Abs. 3 3. Alt SGB VII näher erläutert.In seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2000 ( BGHZ 145, 331 ) hat der BGH allerdings keinen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VI ! zugunsten eines Lokführers der Deutschen Bahn AG angenommen.
- BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87
Haftung des Halters eines Streufahrzeugs
Auszug aus LG Aschaffenburg, 18.11.2004 - 2 S 174/04
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist gleichsam der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeugverkehr verbundenen Gefahren und umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wenn ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG ) besteht ( BGH NZV 1989, 18). - BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00
Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 18.11.2004 - 2 S 174/04
In einem weiteren Fall schließlich (BGHZ 148/214) wurde ein Zimmerer, der Arbeiten an einer Gebäudeverschalung zu erledigen hatte, verletzt, als er den vom Schädiger geführten Kran zum Materialtransport nutzen wollte. - BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus LG Aschaffenburg, 18.11.2004 - 2 S 174/04
( BGH VersR 2001, 372 [BGH 23.01.2001 - VI ZR 70/00] ) hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung bestätigt und wiederum das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint, in jenem Fall begehrte ein Kläger Schmerzensgeld und Feststeilung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für immaterielle Schäden auf Grund eines Arbeitsunfalls. - BGH, 21.12.1956 - VI ZR 294/55
Geltung deutschen Rechts bei einem Unfall mit einem ausländischen Kfz
Auszug aus LG Aschaffenburg, 18.11.2004 - 2 S 174/04
Wenn ein ausländisches Kraftfahrzeug einen Unfall verursacht, richtet sich die Haftung nach deutschem Recht, BGH DAR 1957 100.